In diese Projekt soll die Rechtsform und das Rechtsgut der Leihe, so wie diese im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, besser geschützt werden, einen bestimmten zusätzlichen oder ergänzenden Schutz erhalten und insbesondere in der sprachlichen und textlichen Verwendung zur Unterscheidung von bürgerlichem Handeln gegenüber gewerblichem Tätigkeiten abgegrenzt werden.

Der wörtliche „lexikalische“ Schutz soll die Leihe als exklusives Recht der Bürgerinnen und Bürger betonen und unterstreichen. Sofern die Leihe missbräuchlich benutzt, rechtlich verfremdet, unternehmerisch veränder oder gar umgewidmet und entstellt wird, soll dem stärker Einhalt geboten werden können.

Gleichermaßen soll die Umgangssprache der vermeintlichen „Leihe“ von bestimmten Dingen, die rechtlich keine Leihe sondern Miete oder Nutzung gegen Gebühr ist, gegebenenfalls ausdrücklich sanktioniert und verhindert werden. Der Leumund der Leihe als gute Tat, als Tätigkeit zum Wohle der Nachbarschaft und der Mitmenschen, sowie als Baustein in den Handlungen für Gemeinwohl, soll gewahrt und gestärkt werden. Die Leihe von Dingen aus einem Eigentum der Dinge, der Produkte und Dinge in der bürgerlichen Welt der möglichen Leihsachen soll vor übergriffen, Vereinnahmung, Korruption und Missbrauch durch gewinnorientierte Geschäftsmodelle besser und eindeutiger Verhindert, gemindert und verbessert werden.

So soll beispielsweise der umgangssprachliche „Fahrradverleih“ mit der Vermietung von Fahrrädern gegen Geld besser gegenüber den Freien Lastenrädern zur „kostenlosen“ Leihe unterscheidbar gemacht werden. Die Unterschiede der gewerblichen und kommerziellen Geschäftsmodelle von Miete und Gebühren sollen durch eine Art und Weise der Einführung und Anwendung von Instrumenten des Schutzes einfacher und klarer die zivilen und bürgerlichen Modelle der echten und wahren Leihe herausgestellt werden können.

Da die Unterscheidung von Leihe und Miete, oder anderen Modellen mit Gebühr und Beitrag) bei Leihsachen für Initiativen der Leihe nach den Regeln des BGB mitunter durch die begriffliche Unklarheit, Verschwommenheit und ausgangssprachlichen Problemlage schwer zu vermitteln sind, teilweise gar vor amtlichen und rechtlichen Hürden und vermeidbare Zwänge der Argumentation genötigt werden, ist die Verbesserung beim Schutz der Leihe nach BGB eine Klarstellung und Unterstürzung dieser Leihe , die gewünscht und nachgefragt ist. Mit einem Schutz der Leihe nach BGB würden bürgerliche Initiativen der Praxis der Leihe gestärkt. Durch einen, gegebenenfalls auch nur geringfügig juristisch klargestellten Schutz der Leihe, die nach Regeln des BGB auf „bürgerwirtschaftliche“ Art und Weise ohne Geld und Sachleistung erfolgt, gegenüber jenen Geschäftsmodellen, die hinter Leihe grundsätzlich die Gewinnorientierung eines unternehmerischen und kommerziellen Prinzips verfolgen.

Im Projekt sollen Ansatzpunkte für die sprachliche, wörtliche, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte des Gemeinwohls der bürgerlichen Leihe, in klarer Abgrenzung zur Mieten und Gebühren ausgearbeitet, ausgehandelt und vorgestellt werden. Ziel ist eine möglichst einfache und hilfreiche Unterscheidung von bürgerlicher Leihe gegenüber anderen Formen der Bereitstellung von Waren und Gütern auf Zeit für eine Nutzung.

 

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