Das Projekt "Maßnahmen gegenüber einer als gesichert rechtsextremistischer Bestrebung eingestuften Partei".

Rahmenprojekt: Sustainer 
Nachhaltigkeitsziel: SDG 17

Mit dem Projekt sollen die verschiedenartigen und unterschiedlichen Maßnahmen aus den Bereich Gesellschaft, Unternehmen und Verwaltung gegenüber einer als gesichert rechtsextremistischer Bestrebung eingestuften Partei zusammengestellt, vorgestellt, erörtert und anhand von musterhaften Beispielen dargestellt werden.

Was bedeutet die Einstufung "gesichert rechtsextremistischer Bestrebung" für eine Partei im Bundestag?

"Die Einstufung hat keine automatischen Auswirkungen auf die Arbeit im Bundestag. Die Partei wurde nicht verboten. Sie kann weiterhin an Wahlen teilnehmen, ihre Abgeordneten sitzen weiterhin im Bundestag. Die Entscheidung könnte aber indirekt politische Auswirkungen haben" (Kehlbach et al. 02.05.2025).

Grundlage für die Einleitung des Verfahrens zum Parteiverbot auf der Grundlage eines konkreten Verbotsantrags: Das  Bundesverfassungsgericht kann eine Partei verbieten. Das eigenen Verfahren kann auf Grundlage eines Verbotsantrags erfolgen. Ein solchen Antrag können (nur) die Bundesregierung, der Bundesrat oder der Bundestag stellen (siehe Kehlbach et al. 02.05.2025).

Was bedeutet die Einstufung "gesichert rechtsextremistischer Bestrebung" für die Mitglieder einer Partei im Bundestag, die zugleich Beamte sind?

"Beamte haben eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Staat. Sie müssen aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten und dürfen ihr nicht neutral gegenüberstehen oder sie gar bekämpfen. Um einen Beamten aus dem Dienstverhältnis zu entfernen, reicht es nicht, einfach nur auf die Bewertung des Verfassungsschutzes zu verweisen. Sondern es wird eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, bei der die Persönlichkeit, die konkrete Tätigkeit, die Stellung des Beamten und die Schwere des Dienstvergehens einfließen.
Als Dienstvergehen müsste in so einem Verfahren dann die Mitgliedschaft in der AfD geprüft werden. Dabei spielt es aber auch eine Rolle, ob der jeweilige Beamte Ämter in der Partei bekleidet und wie genau er sich in dieser Funktion verhält. Es gibt also auch hier keinen Automatismus, dass alle beamteten AfD-Mitglieder gehen müssen." (siehe Kehlbach et al. 02.05.2025).

Maßnahmen: Prüfung, Einbehalt und Ausschluss von der Parteienfinanzierung der Partei.

"Auch können Parteien, die aktiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung arbeiten, vom Staat von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden" (Wolters Kluwer Deutschland GmbH 02.05.2025).

Maßnahmen: Schutz des Verfassungsschutz vor Propaganda der Partei.

"Die AfD werde den Verfassungsschutz nun noch heftiger diskreditieren, allerdings sei die letzte Einstufung der AfD durch ein unabhängiges Gericht bestätigt worden. "Die Angriffe der AfD auf den Verfassungsschutz sind Propaganda. Die Arbeit des Verfassungsschutzes hat bislang der Prüfung der Gerichte standgehalten", sagt Hillje weiter." (Sabin / Arnsperger 02.05.2025).

Maßnahmen: Kontrolle der Verfassungstreue von Beschäftigten und Beamten im öffentlichen Dienst

"Eine Mitgliedschaft in einer als rechtsextremistisch eingestuften Partei kann Zweifel an der Verfassungstreue begründen. Allerdings ist die Mitgliedschaft allein noch nicht ausreichend für dienstrechtliche Konsequenzen bei Beamten, sondern der Einzelfall wird betrachtet." (Deutschlandfunk ).

Maßnahmen: Kontrolle der Verfassungstreue zwecks waffenrechtlicher Erlaubnis bei Jägern und Schützen

"Das Gleiche gilt für den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis bei Jägern und Schützen." (Deutschlandfunk ).

 

Die Idee zu diesem Projekt geht auf die Pressemitteilung aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) vom 02.05.2025 zurück, wonach die „Alternative für Deutschland“ vom Bundesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft wird.

Dazu geben wir hier die wesentlichen Inhalte der Pressemitteilung wieder, um darauf für fachliche Bearbeitung im Projekt zu verweisen: "Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stuft die „Alternative für Deutschland“ (AfD) seit dem heutigen Tag aufgrund der die Menschenwürde missachtenden, extremistischen Prägung der Gesamtpartei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein." (BfV 02.05.2025 s.u.).
"Das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) haben mit Urteilen von März 2022 beziehungsweise von Mai 2024* die Einstufung der Partei als Verdachtsfall bestätigt, weil zahlreiche Anhaltspunkte für von der AfD ausgehende Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorgelegen haben. Diese Anhaltspunkte haben sich bei der weiteren Bearbeitung bestätigt und in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet." (BfV 02.05.2025 s.u.).
"Zu diesem Schluss kommt das BfV nach intensiver und umfassender gutachterlicher Prüfung. Dem gesetzlichen Auftrag folgend hatte das BfV das Agieren der Partei an den zentralen Grundprinzipien der Verfassung zu messen: Menschenwürde, Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip. Dabei wurden neben der Programmatik und den Verlautbarungen der Bundespartei insbesondere die Äußerungen und sonstigen Verhaltensweisen ihrer Repräsentantinnen und Repräsentanten sowie ihre Verbindungen zu rechtsextremistischen Akteuren und Gruppierungen betrachtet." (BfV 02.05.2025 s.u.).
"Die Prüfung erstreckte sich auch auf Entwicklungen in der Partei, die sich an die Entscheidung des OVG NRW aus Mai 2024 anschlossen. Zu berücksichtigen waren dabei insbesondere die Aktivitäten der AfD im Wahlkampf zu den letzten drei Landtagswahlen, die zwischenzeitliche Neustrukturierung des Verhältnisses zwischen AfD und ihrer gesichert rechtsextremistischen Parteijugendorganisation „Junge Alternative“ (JA) sowie der Wahlkampf zur vorgezogenen Bundestagswahl bis zur Bildung der AfD-Fraktion im 21. Deutschen Bundestag." (BfV 02.05.2025 s.u.).

Das BfV stellt folgens fest:

"Das in der Partei vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis ist nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar. Es zielt darauf ab, bestimmte Bevölkerungsgruppen von einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe auszuschließen, sie einer nicht verfassungskonformen Ungleichbehandlung auszusetzen und ihnen damit einen rechtlich abgewerteten Status zuzuweisen. Konkret betrachtet die AfD zum Beispiel deutsche Staatsangehörige mit Migrationsgeschichte aus muslimisch geprägten Ländern nicht als gleichwertige Angehörige des durch die Partei ethnisch definierten deutschen Volkes." (BfV 02.05.2025 s.u.).
"Dieses ausgrenzende Volksverständnis ist Ausgangspunkt und ideologische Grundlage für eine kontinuierliche Agitation gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, mit der diese pauschal diffamiert und verächtlich gemacht sowie irrationale Ängste und Ablehnung ihnen gegenüber geschürt werden. Dies zeigt sich in der Vielzahl fortlaufend getätigter fremden-, minderheiten- sowie islam- und muslimfeindlichen Äußerungen von führenden Funktionärinnen und Funktionären der Partei. Insbesondere die fortlaufende Agitation gegen Geflüchtete beziehungsweise Migrantinnen und Migranten befördert die Verbreitung und Vertiefung von Vorurteilen, Ressentiments und Ängsten gegenüber diesem Personenkreis. Die Abwertung der vorgenannten Personengruppen zeigt sich auch in der pauschalisierenden Verwendung von Begriffen wie „Messermigranten“ oder in der generellen Zuschreibung einer ethnokulturell bedingten Neigung zu Gewalt durch führende Mitglieder der AfD." (BfV 02.05.2025 s.u.).

 

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