Dieser Artikel kommentiert und analysiert eine Situation der Beschilderung einer Abschnitts eines Radwegs mit einem undividuellen Zusatzschild.
"Verengter Radweg kein Zugang für [Zusatzzeichen 1010-69 Lastenfahrrad] Lastenräder"
Das Schild aus verschiedenen Gründen ein Beispiel für Schlechtbeschilderung.
- Schlechtbeschilderung wegen Doppelinformation: Es wird das Zusatzzeichen 1010-69 für „Lastenräder“ und zusätzlich das Wort „Lastenräder“ verwendet. Das ist eine vermeidbare Dopplung. Die doppelte Verwendung von Symbol und Text lenkt vom Inhalt der beabsichtigten Regelung für die Ordnung, Führung des Verkehrs oder die Sicherheit ab.
- Schlechtbeschilderung wegen Kürze des Geltungsbereichs: Das Schild ist auf einer temporären Befestigung auf einer Halterung mit Bakenfuß auf der rechten Seite der Fahrbahn aufgestellt. Wenige Meter hinter dem Aufstellort befindet sich auf der linken Seite der Fahrbahn das Verkehrszeichen 241-31 „Getrennter Rad- und Gehweg, Radweg rechts“. Die beiden Schilder stehen nicht in Bezug zueinander, was durch die Aufstellung auf verschiedenen Fahrbahnseiten festgestellt werden kann. Die beiden Schilder stehen nicht in Bezug zueinander, was deren Abstand oder Entfernung zueinander augenscheinlich deutlich mehr als 2 Meter beträgt. Das vordere „Zusatzzeichen“ wird durch das spätere „Verkehrszeichen“ vollständig aufgehoben. Damit handelt es sich um einen temporär beschilderte Abschnitt eines Radwegs von besonderer Kürze (geschätzte 5-10 m).
- Schlechtbeschilderung wegen Zusatzzeichen ohne Verkehrszeichen: Bei dem Zusatzzeichen (weißer Grund, schwarzer Rand, mit Text und Zusatzzeichen) fehlt das hauptsächliche, die Situation durch Zeichen für den Verkehr bestimmende, Radverkehrszeichen. Damit bleibt die allgemeine Information des betroffenen sonstigen Verkehrs, insbesondere für kleine Radweg-Reinigungsfahrzeuge, Fahrgespanne, lange oder breit beladene Anhänger am Fahrrad, unklar und ebenso unbestimmt, wie für Fahrzeuge mit sonstigen Ausnahmetatbeständen.
- Schlechtbeschilderung wegen ausstehendem Beschildungsrückbau: Die Kennzeichnung einer lokalen Bedingung mit einer Gefahr scheint augenscheinlich auf dem Streckenabschnitt nicht zu bestehen, das keine wesentliche Änderung, Veränderung in der Beschaffenheit des Fahrbahnbelags und der Breite nach dem Schild vorliegen oder zu erkennen sind. Der Verdacht auf „Zurücklassung“ einer temporären Beschilderung einer nicht mehr bestehenden Baustelle wäre ein Ansatz zur Aufklärung diese schlechten Beschilderung.
- Schlechtbeschilderung wegen Verzicht auf „einseitig verengte Fahrbahn“ oder „Gefahrenstelle“: Da Lastenräder bauliche größer Fahrzeuge sind, liegt die Vermutung nahe, das das Durchfahren als riskanter eingschätzt wurde, weil die Fahrbahn verengt ist oder eine allgemeine Gefahr auf der Strecke „voraus“ besteht. Das wäre durch due Beschilderung einer Fahrbahnverengung (beispielsweise Verkehrszeichen StVO, einseitig verengte Fahrbahn, rechts, Verkehrszeichen (VZ) 121-10 oder eine allgemeine Gefahrenstelle (beispielsweise Verkehrsschild Achtung Allgemeine Gefahrenstelle, Verkehrszeichen (VZ) 101) überlich. Es wäre daher eine "bessere" Beschilderung mit zunächst VZ anstelle mit Zusatzzeichen allgemein zu erwarten.
- Schlechtbeschilderung wegen Wortwahl „Zugang“ in Zusatzzeichen: Die StVO sieht Regelungen für Einfahrt, Durchfahrt und Ausfahrt vor. Nicht jedoch für Zutritt, Zugang oder Zugriff. Letzteres sind Sicherheitsaspekte außerhalb des Straßenrechts. Der Aspekt des Zugangs betrifft Sicherheitsaspekte von Betriebsstätten und Arbeitsstätten und ist durch ein anderes Rechtsgebiet geregelt. Die Fahrt mit einem Fahrzeug, hier mit einem Fahrrad, auch einer Variante in der Art von Lastenrad, kann hier nicht grundsätzlich mit Hilfe von Zusatzzeichen den Zugang regeln, sondern höchsten die Einfahrt oder Durchfahrt. Hier wäre grundsätzlich eine eindeutige Aufforderung wegen der Art der Fortbewegung zu erwarten, die gegebenenfalls auf Schieben oder Rollen als kann (nicht muss) Aufforderung hindeuten oder -weisen würde. Eine Art der sachdienlichen Hinweise auf die Art der Gefahr, sei es Engstelle, niedrige Durchfahrthöhe, sonstige Fahrbahnbeschaffenheit (Verhältnisse) oder zum Verhalten fehlt. Der unbestimmte Durchgang über die Strecke für eine Subtyp einer Fahrzeugsgruppe verbleibt nicht nachvollziehbar, wie „Zugang“ irreführend und zwingend missverständlich zu verstehen bleibt.
- Schlechtbeschilderung wegen Platzierung und Verkehrszeichenauswahl: Es bleibt eine Vermutung, wonach sich das Schild auf eine Situation in der Brückunterfahrt (Tunnel) oder danach beziehen könnte, wonach weder die Aufstellung noch die Gefahr vernünftig und angemessen erkennbar oder nachvollziehbar ist, was die Informationen des Fotos anbetreffen.
- Schlechtbeschilderung wegen Irreführung oder grober Unfug: Der gerade verlaufene Streckenabschnitt weist keine wesentliche Veränderung der Verkehrsverhältnisse auf. Daher könnte es sich um eine nach „groben Unfug“ versetzte Beschilderung von vor der Brücke handeln. Auch dies ist eine zunächst und bisher von SAI-Lab ungeprüfte – vermutete allgemeine „Schlechtbeschilderung“. Dennoch besteht der weitere Anfangsverdachts auf allgemeine Unzulässigkeit, Beeinträchtigung des sicheren Radverkehrs durch vermeidbare Irreführung oder unbotmäßige Verkehrsgefährdung durch die sachfremde Kennzeichnung mit dem Zusatzzeichen 1010-69 (Lastenfahrrad).
- Schlechtbeschilderung wegen fehlender Umleitung oder Umfahrung: Die allgemeine Analyse der Situation eröffnet auch andere mögliche Alternativen der Beschilderung, etwas das generelle Verbot für Fahrzeuge aller Art (Verkehrszeichen (VZ) 250, ebenso wie das Verkehrszeichen (VZ) 267 „Verbot der Einfahrt“, wäre eine mögliche Alternative. Hier wäre dann die Kombination „ausser“ Fahrräder (Radfahrer frei - Verkehrsschild VZ 1022-10), aber ohne „ Lastenräder“ (Zusatzzeichen 1010-69 für „ Lastenräder“.
Das Durchfahren der Straße (Radweg) wäre in der Beschilderung untersagt, sondern auch das Einfahren, Wenden und in den meisten Fällen auch das Halten und Parken. Wäre das Verkehrsgebot die „Einfahrt verboten“ oder das „Fahren verboten“, wäre eine Beschilderung der Umleitung oder Umfahrung zu erwarten. Dies wäre auch bei dem aufgestellten Schild geboten.