In diesem Projekt sollen Fälle, Maßnahmen und Standards betrachtet, untersucht und vorgeschlagen werden, mit denen erforderliche und vorhandene Lichtzeichenanlagen (Ampeln) im Straßenverkehr gut, klar und eindeutig sichtbar sind. Aufgrund der Situation in der Infrastruktur für den Verkehr bestehen Situationen, Lagen und Bedingungen, in denen die Sichtbarkeit von Lichtzeichenanlagen für Teilnehmende am Straßenverkehr schlecht oder nicht sichtbar sind. Über die Bearbeitung des Projekt sollen die Phänomene und Bedingungen der eigeschränkten Sichtbarkeit von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr ebenso erfasst und analysiert werden, wie innovative, nützliche und nachhaltige Vorschläge für die Reform, Veränderung oder Anpassung der baugesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorgaben (Gesetze, Regelwerke, Normen, Standards) vorgestellt werden.

Anlass für das Projekt ist eine Beobachtung aus einer Fahrt mit dem Rad entlang der Handjerystraße in Berlin. Diese Straße wurde „kürzlich“ in eine eingeschränkte Fahrradstraße umgestaltet, einhergehend mit ergänzender Nachbeschilderung für die Belange der Radverkehrsförderung. In der örtlichen Situation, hier vor und an der Kreuzung Handjerystraße und Wexstraße, Fahrtrichtung Nord, ist aufgefallen, dass die Lichtzeichenanlage an der rechten Fahrbahnseite einer Ampel erst sehr spät aus der Perspektive Radfahrender zu sehen ist. Die Ampel wird durch ein nachträglich oder zusätzlich angebrachtes Schild an einem Schildermast bei Zufahrt auf die Kreuzung sehr lange verdeckt. 
Hier wäre eine Nachbesserung im sinne einer erneuten Kontrolle der örtlichen Gegebenheiten baulicher und verkehrlicher Art angebracht, hier die Platzierung vom Schildermast  für den Zusammenhang der Sichtbarkeit aller vertikalen verkehrlichen Einrichtungen der Kreuzung. 
Mit Bezug  auf zwei erläuternde Vorschriften; 
I. Die Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen setzt eine genaue Prüfung der örtlichen Gegebenheiten baulicher und verkehrlicher Art voraus und trägt auch nur dann zu einer Verbesserung des Verkehrsablaufs bei, wenn die Regelung unter Berücksichtigung der Einflüsse und Auswirkungen im Gesamtstraßennetz sachgerecht geplant wird. Die danach erforderlichen Untersuchungen müssen von Sachverständigen durchgeführt werden.“ (BMDV 2021 VwV-StVO, zu § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil, Lfd.-Nr. 3, Zu Absatz 2), sowie 
IV. Die Haltlinie (Zeichen 294) sollte nur so weit vor der Lichtzeichenanlage angebracht werden, daß die Lichtzeichen aus einem vor ihr wartenden Personenkraftwagen noch ohne Schwierigkeit beobachtet werden können (vgl. aber Nummer III 3 zu § 25; Rn. 5). (…).“ (BMDV 2021 VwV-StVO, zu § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil, Lfd.-Nr. 3, Zu Absatz 2)
regt das SAI-Lab eine konkrete, praktische und einfache Lösung, durch angemessenes Versetzen des Schildermastes an. 

Weitere Informationen